Artikel vom 09.09.2009, Druckdatum 22.11.2024 | |
Zinsvergünstigungen für „grüne Produkte“ Unternehmen, die in die Herstellung umweltfreundlicher Produkte investieren, können zinsvergünstigte Kredite erhalten. Die EU-Kommission hat Anfang August eine entsprechende befristete Regelung Deutschlands genehmigt. Die Regelung ist Teil des deutschen Pakets zur Bewältigung der derzeitigen Wirtschaftskrise. Sie ermöglicht es den Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene, bis zum 31. Dezember 2010 Darlehen zu vergeben, für die bis zum 31. Dezember 2012 ermäßigte Zinssätze erhoben werden dürfen. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Durch die deutsche Maßnahme wird Unternehmen, die von der derzeitigen Wirtschaftskrise betroffen sind, der Zugang zu Krediten erleichtert, sofern sie in umweltfreundlichere Produkte investieren. Die Unternehmen werden auf diese Weise ermutigt, sich für die Herausforderungen der Zukunft zu rüsten und mit einem Geschäftsmodell aus der Krise hervorzugehen, das stärker mit den Umweltzielen der EU in Einklang steht.“ Die Regelung steht mit dem Vorübergehenden Beihilferahmen der Gemeinschaft in Einklang, der den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, den Unternehmen im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise die Kapitalbeschaffung zu erleichtern. So respektiert die Regelung insbesondere die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen festgelegten Mindestzinssätze und Umweltschutzanforderungen und gilt nur für Unternehmen, die sich vor dem 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Sie stützt sich auf die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen festgelegten Bestimmungen über Beihilfen für die Herstellung „grüner Produkte“. Danach muss sich die Investition insbesondere auf Produkte beziehen, die noch nicht geltende, strenge gemeinschaftliche Umweltschutznormen frühzeitig erfüllen bzw. darüber hinausgehen. Der ermäßigte Zinssatz darf im Fall von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) höchstens 50 Prozent und im Falle von Großunternehmen höchstens 25 Prozent unter dem Referenzzinssatz gemäß Abschnitt 4.4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens liegen und höchsten zwei Jahre lang gewährt werden. Anschließend muss der ermäßigte Zinssatz bis zum 31. Dezember 2012 mindestens dem vorgenannten Referenzzinssatz entsprechen. Der Zinssatz muss jedoch stets das Risikoprofil des Unternehmens zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung berücksichtigen. Alle Informationen im Einzelnen gibt es hier. Quelle: EU-Aktuell |