Artikel vom 22.07.2010, Druckdatum 22.11.2024

Photovoltaik: Was ist eigentlich eine „Konversionsfläche“?

Mit dem Aus für die Vergütung für Ackerflächen müssen Photovoltaik Freiflächenplaner in Deutschland künftig unter anderem auf Konversionsflächen ausweichen. Doch was ist eigentlich eine „Konversionsfläche aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung“ im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG? Dieser Frage hat sich die EEG Clearingstelle in ihrer Empfehlung 2010/2 gewidmet.

Die Clearingstelle EEG definiert in ihrer Empfehlung, dass mit „wirtschaftlicher Nutzungen“ nicht nur gewerbliche und industrielle, sondern „insbesondere auch“ Flächennutzungen im Rahmen der so genannten staatlichen oder kommunalen Leistungsverwaltungen sind. Also auch zum Beispiel Flächen, die auch zur Nutzung für Schulen, Bibliotheken und Museen oder für die Bereitstellung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlicher Wasserversorgung geeignet sind. „Auch“, so die Clearingstelle EEG „soweit diese Flächen in den Gemeindeordnungen als „nichtwirtschaftlich“ qualifiziert sind“. 

Unter „militärischen Nutzungen“ sind laut Clearingstelle EEG alle Flächennutzungen durch Einheiten zu verstehen, die mit der Landesverteidigung beauftragt sind, unabhängig davon, ob diese unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag stehen. Nicht gemeint sind hingegen alle Flächennutzungen, die dem ausschließlich privaten Bereich und der öffentlichen Eingriffsverwaltung zuzurechnen sind.

Als wichtigstes Kriterium, das eine so genannte „Konversionsfläche“ kennzeichnet, sieht die Clearingstelle EEG den Umstand, dass „der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist“. Soll heißen, wenn das Gelände durch seine vorherige Nutzung Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen aufweist, fällt die Fläche in die Kategorie „Konversionsfläche“. Maßgeblich ist laut Clearingstelle EEG ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. 

Als „schwerwiegende Beeinträchtigungen“, die zur Qualifizierung des Geländes als „Konversionsfläche“ führen können, zählt die EEG Clearingstelle auf: 

- Existenz von Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen 

- Existenz bzw. ein hinreichender Verdacht für die Existenz von Kampfmitteln 

- Versiegelungen der Bodenoberfläche, die mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen einhergehen

- Flächen mit einer infolge tagebaulicher Nutzung beeinträchtigten Standsicherheit (z.B. Abbaugebiete und Kippenflächen aus dem Braunkohleabbau, bei denen mit „Setzungen“ und Rutschungen zu rechnen ist 

- Aufrechterhaltung der speziellen gesetzlichen Aufsicht bzw. Überwachung der zuständigen Behörde nach Einstellung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bzw. der Ausübung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit, beispielsweise nach Immissionsschutz- oder Bergrecht.

Auch folgende Faktoren sprechen nach Ansicht der Clearingstelle EEG für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Schutzgüter der Umwelt aufgrund der Vornutzung auf der jeweiligen (Teil-) Fläche: 

- Veränderungen des Bodens durch einen im Vergleich zum standorttypischen pH-Wert stark veränderten pH-Wert des Bodens, 

- einen im Vergleich zum standorttypischen Humusgehalt stark abgesenkten Humusgehalt des Bodens, 

- eine im Vergleich zur standorttypischen Bodenfruchtbarkeit stark abgesenkte Bodenfruchtbarkeit, 

- Abfälle, Schadstoffe und sonstige im oder auf dem Boden befindliche Materialien, die aus der Vornutzung stammen (z.B. Trümmer), 

- künstliche Veränderungen der Erdoberfläche bzw. der Bodenstruktur, insbesondere weiträumige Bodenabträge oder Bodenerosion, jeweils sofern hierdurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen eingetreten ist 

- eine unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene starke Anhebung des gegenwärtigen Grundwasserstandes mit möglichen Folgen für die Standsicherheit des Geländes.

Sollten nur Teile des für eine Freiflächen Anlage ins Auge gefassten Geländes in diesem Sinne „schwerwiegend beeinträchtigt“ sein, muss der „überwiegende Teil“ (mehr als 50 Prozent) der Fläche eine solche Beeinträchtigung aufweisen, um als „Konversionsfläche“ durchzugehen.

Sollten mehrere der als „schwerwiegende Beeinträchtigung“ gekennzeichneten Tatbestände auf eine Fläche zutreffen, kommt es laut Clearingstelle EEG „darauf an, wodurch die konkret in Anspruch genommene Fläche in ihrer Gesamtheit geprägt ist.

Von vornherein jedoch nicht angewendet werden die flächenbezogenen Voraussetzungen für Photovoltaik Anlagen, die sich an oder auf baulichen Anlagen befinden, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet worden sind, sowie bei Anlagen, die sich auf Lärmschutzwänden oder Gebäuden i. S. v. § 33 Abs. 3 EEG2009 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG2004 befinden.

Trotz dieses Votums geht die Clearingstelle EEG davon aus, dass im Einzelfall noch Fragen bei der Beurteilung einer „Konversionsfläche“ offen bleiben können. Sie rät daher Anlagenbetreiber/innen und Netzbetreibern, zur Klärung von Zweifelsfragen im Einzelfall einvernehmlich die Einleitung eines Votumsverfahrens oder eines Einigungsverfahrens bei der Clearingstelle EEG zu beantragen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. 

Die Empfehlung 2010/2 kann hier nochmal genauer nachgelesen werden: http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/2

Quelle: Clearingstelle EEG

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