Artikel vom 13.03.2012, Druckdatum 22.11.2024 | |
BAFA: Änderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung Durch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ergeben sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Antragsberechtigung und das Antragsverfahren. Darauf weist jetzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hin. Ein neues Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes enthält aktuelle und umfassende Informationen zum Antragsverfahren für das Jahr 2012. Die wesentliche Neuerung betrifft die Antragstellung im Jahr 2012. Ab dem 1. April 2012 können Anträge erstmals ausschließlich elektronisch über das Online-Portal ELAN-K2 beim BAFA eingereicht werden. Das Online-Portal ermöglicht eine schnelle, unbürokratische und medienbruchfreie Kommunikation mit dem BAFA und beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Antragstellende Unternehmen müssen sich für die Nutzung des Online-Portals beim BAFA registrieren. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie in der rechten Spalte. Durch die Gesetzesnovellierung wurde der Grenzwert für die Strommenge pro Abnahmestelle, ab der eine Begrenzung der EEG Umlage gewährt werden kann, von 10 GWh auf 1 GWh gesenkt. Zudem wurde auch der Grenzwert für die Relation der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes, bezogen auf das Unternehmen bzw. den selbständigen Unternehmensteil, von 15 auf 14 Prozent vermindert. Zukünftig kann die Zertifizierung des Energieverbrauchs und dessen Minderungspotential bis zur Antragstellung erfolgen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von insgesamt unter 10 Gigawattstunden müssen keine Nachweis über die erfolgte Zertifizierung erbringen. Auf Grund der Gesetzesnovellierungen wurden zahlreiche Begriffsbestimmungen neu eingeführt oder präzisiert. In § 3 Nummern 4a, 13 und 14 EEG finden sich nunmehr Legaldefinitionen zu den Begriffen Gewerbe, Unternehmen und Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Als letztere gelten nur noch solche, die an der zu begrenzenden Abnahmestelle dem Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 entsprechend zuzuordnen sind. Zudem wurde der Begriff der Abnahmestelle gesetzlich präziser definiert. Selbständige Unternehmensteile können nur noch Anträge auf Begrenzung der EEG Umlage stellen, wenn es sich bei diesen um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte.Außerdem muss für einen selbstständigen Unternehmensteil eine eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt und geprüft werden. Eine Ausnahmeregelung von dieser Verpflichtung gibt es nur für selbständige Unternehmensteile, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle 2012 begrenzt wurden. Auch bei der Begrenzungswirkung wurde eine gesetzliche Änderung vorgenommen. Die Begrenzung der EEG Umlage erfolgt demnach im Begrenzungszeitraum gemäß der Staffelung in § 41 Abs. 3 EEG Als Unterstützung im Vorfeld der Antragstellung stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Beteiligten des Verfahrens daher ein neues Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Verfügung. Dieses Merkblatt enthält aktuelle und umfassende Informationen zum Antragsverfahren für das Jahr 2012 und ist auf der Internetseite des BAFA verfügbar. Für Fragen im Zusammenhang mit den Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung steht außerdem die Hotline unter 06196 908 -661 zur Verfügung. Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |