Artikel vom 22.04.2013, Druckdatum 22.11.2024

Abrechnung von minimalen Strombezügen von Einspeisungsanlagen

Der Einbau von Zweirichtungszählern bei Photovoltaik Anlagen ohne weitere angeschlossene Verbraucher führt bei einigen Netzbetreibern und Anlagenbetreiber/innen zu Irritationen bei der Abrechnung der meist minimalen Strombezüge. Der Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal erklärt, wie sich Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik Anlagen richtig verhalten.

Diese minimalen Strombezüge stehen ausschließlich mit dem Erhalt der Einspeisungsbereitschaft im notwendigen Zusammenhang und sind somit vor dem Hintergrund der Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nach §§ 5; 8 EEG von diesem selbst bereitzustellen.

Als Abrechnungspreis für diesen minimalen Strombezug bietet sich an, die BDEW-Tabelle (siehe www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung) für die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen im Verhältnis von Netzbetreiber und Stromlieferanten anzuwenden, auf die häufig in den Preisblättern der Netzbetreiber verwiesen wird.

Für Abrechnungen auf den 31. Dezember 2012 ergibt sich hieraus z.B. ein Abrechnungspreis von 0,0467 Euro /kWh, den der Netzbetreiber von der Einspeisungsgutschrift absetzen kann. Da der Betreiber oder die Betreiberin hier auch nicht als Letztverbraucher/in anzusehen ist, fallen hier auch keine zusätzlichen Posten wie EEG Umlage, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelt und Stromsteuer an.

Der Betreiber oder die Betreiberin sollte daher eine Einstufung seines minimalen Strombezugs in den Tarif der Grundversorgung nicht hinnehmen und auch nicht einer Aufforderung des Netzbetreibers zur Benennung eines anderen Lieferanten Folge leisten, sondern die Angelegenheit wenn nötig gerichtlich klären lassen, rät der Rechtsanwalt. 

Quelle: Solarenergie Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
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