Artikel vom 28.06.2013, Druckdatum 08.10.2024 | |
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg 2.0 Für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in Baden-Württemberg sollen sich künftig die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) ändern. Das Landeskabinett hat Mitte Juni dazu die Eckpunkte für eine Gesetzesnovelle beschlossen. „Der Pflichtanteil Erneuerbarer Energien soll moderat von heute zehn auf 15 Prozent steigen“, sagt Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums. Eine weitere wichtige Änderung ist der geplante Verzicht auf die Schlüsseltechnologie Solarthermie „Künftig muss nicht mehr geprüft werden, ob eine solarthermische Anlage am Haus realisierbar ist oder nicht, der Eigentümer kann sich unabhängig davon eine für ihn sinnvolle Maßnahme auswählen“, so Hegen. Alternative Erfüllungsoptionen bleiben voraussichtlich Holzheizungen, Wärmepumpen und eingeschränkt mit Biogas betriebene Heizungen. Auch die Dämmung des Dachs oder der Fassade oder eine Gesamtsanierung können Erfüllungsoptionen sein. Eine Kombination untereinander soll künftig möglich werden. Ersatzmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz werden von Gesetz ebenfalls anerkannt: Dazu gehören der Anschluss an ein Wärmenetz und Heizungen mit Kraft-Wärme-Kopplung Ein weiterer Eckpunkt der Novelle ist die Integration von Sanierungskonzepten in das Gesetz. „Die Vorlage eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplanes soll künftig ebenfalls anrechenbar sein“, erklärt Dr. Volker Kienzlen von der Landesenergieagentur KEA. Diejenigen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die von qualifizierten Fachleuten den Zustand der Gebäudehülle und Gebäudetechnik untersuchen lassen und sich anhand der erhobenen Daten ein Sanierungskonzept inklusive Maßnahmenplan erstellen lassen, könnten im Gegenzug mit einem verringerten Pflichtanteil erneuerbarer Wärme belohnt werden. Denkbar sei die Verringerung auf zehn Prozent, so das federführende Umweltministerium. Die genaue Ausgestaltung wird im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens definiert. Auch Nichtwohngebäude, etwa Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels, ob in privater oder öffentlicher Hand, werden künftig in das Gesetz einbezogen. Das bundesweit immer noch einzigartige Landesgesetz regelt seit 2010 den Mindestanteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von bestehenden Wohnhäusern. Es wird für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer dann aktuell, wenn sie ihre Heizungsanlage erneuern lassen. Die geplanten Änderungen im EWärmeG werden nach der Bürgerbeteiligung und dem Landtagsbeschluss in Kraft treten. Noch bevor ein erster Referentenentwurf entsteht, können Bürgerinnen und Bürger Vorschläge, Anregungen und Kritik in das weitere Verfahren einbringen. Unter folgendem Direktlink sind die Eckpunkte der geplanten Novelle und Hintergrundinformationen dazu aufrufbar: www.Beteiligungsportal-BW.de/Eckpunkte-EWaermeG. Die Beteiligungsplattform ist noch bis zum 15. Juli 2013 online geschaltet. Zukunft Altbau informiert Wohnungs- und Hauseigentümer neutral über den Nutzen energieeffizienter Altbaumodernisierung und über Fördermöglichkeiten. Das Programm des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart und wird von der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) umgesetzt. Fragen von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zur Novelle des EWärmeG beantworten Fachleute am kostenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33. Informationen zur Altbausanierung gibt es auch unter www.zukunftaltbau.de. Quelle: Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) |