Artikel vom 03.07.2013, Druckdatum 22.11.2024 | |
Baden-Württemberg plant neues Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg will die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verschärfen. Außerdem sollen zukünftig auch Nichtwohngebäude der Verpflichtung unterliegen, bei einer Heizungs-Modernisierung regenerative Energien anteilig zu nutzen. Seit 2008 existiert mit dem „Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg“ ein Vorgabe, die im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter ausbauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung verbessern soll. Bisher galt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Wenn es nach der Landesregierung in Baden-Württemberg geht, soll der Geltungsbereich ab 2014 auf öffentliche Gebäude, Krankenhäuser, Bürogebäude, Unternehmen und Hotels ausgedehnt werden. Außerdem soll gemäß dem am 11. Juni 2013 im Kabinett beschlossenen Eckpunktepapier der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien von 10 auf 15 Prozent erhöht werden. Zur Erfüllung dieser Vorgabe steht eine Vielzahl von Optionen zur Auswahl, die auch miteinander kombiniert werden können (Tabelle der Erfüllungsoptionen). Die Erfüllungsoptionen reichen vom Einsatz einer Solarthermie Anlage über die Installation eines Biomasse Heizkessel, die Nutzung von Biomethan in Brennwertkesseln bzw. KWK-Anlagen, den Einsatz von Wärmepumpen sowie die Installation von fossil betriebenen Blockheizkraftwerken (BHKW). Eine Übersicht über die Erfüllungsmöglichkeiten bietet das BHKW-Infozentrum auf seinen Seiten in tabellarischer Form an. Das Prinzip der Verschärfung der Erfüllungsoptionen und die Ausweitung auf zusätzliche Bestandsgebäude in dem Eckpunktepapier scheint ein klarer Weg zu mehr Klimaschutz im Heizungskeller zu sein. Doch durch Erstellung eines Sanierungskonzeptes wird den Gebäudebesitzern die Möglichkeit eingeräumt, notwendige Nutzungspflichten zu reduzieren bzw. bei Nichtwohngebäuden sogar eine vollständige Befreiung von allen investiven Pflichten zu erreichen. Die weitreichende Ausnahmeregelungen allein aufgrund der Erstellung eines Sanierungskonzeptes führen nach Meinung des BHKW-Infozentrums zu einer Aushebelung aller zuvor angedachten ambitionierteren Klimaschutzmaßnahmen. Aber noch ist das letzte Wort nicht gesprochen, denn in Baden-Württemberg ist es unter der grün-roten Landesregierung üblich geworden, Gesetze in einer frühen Phase der Konzeption öffentlich einer Diskussion zu stellen. Noch bis zum 15. Juli 2013 können Interessierte ihre Meinung und Kommentare zu vielen Punkten aus dem EWärmeG auf dem „Beteiligungsportal Baden-Württemberg“ abgeben. Mit einem Inkrafttreten eines novellierten EWärmeG wird frühestens Mitte 2014 gerechnet. Quelle: BHKW-Infozentrum GbR |