Artikel vom 30.12.2011, Druckdatum 22.11.2024 | |
Neue Photovoltaik-Vergütungssätze ab 1. Januar 2012 Am 1. Januar 2012 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in novellierter Form in Kraft. Für Photovoltaik Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb gehen, erhält der Anlagenbetreiber für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom einen Betrag zwischen 17,94 Cent und 24,43 Cent, je nach Standort und Größe der Anlage Um die Regelung zum Eigenverbrauch nach dem neuen EEG in Anspruch nehmen zu können, müssen ab 1. Januar 2012 zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, gemäß § 20 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Degressions- und Vergütungssätze für aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 EEG zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nach dem EEG sinken die Vergütungssätze für neue Photovoltaik Anlagen kontinuierlich. Für die Vergütung von Strom aus Photovoltaik Anlagen gilt das so genannte „System des atmenden Deckels“. Dabei ändert sich der Degressionssatz auf der Grundlage einer jährlichen Basisdegression von neun Prozent in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zubau. Dafür enthält das EEG mehrere Schwellenwerte für eine höhere bzw. geringere Degression. Im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 wurde der Bundesnetzagentur insgesamt ein Zubau von Photovoltaik Anlagen oberhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 4.500 MW gemeldet. Deshalb reduzieren sich die Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2012 um zusätzliche sechs Prozentpunkte, also um insgesamt 15 Prozent. Für Photovoltaik Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb gehen, und deren Ertrag ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, gelten daher folgende Vergütungssätze: NETZEINSPEISUNG DES SOLARSTROMS: Anlagen an oder auf Gebäuden bis 30 kW = 24,43 Cent pro Kilowattstunde Anlagen an oder auf Gebäuden 30 - 100 kW = 23,23 Cent pro Kilowattstunde Anlagen an oder auf Gebäuden 100 - 1.000 kW = 21,98 Cent pro Kilowattstunde Anlagen an oder auf Gebäuden ab 1.000 kW = 18,33 Cent pro Kilowattstunde Anlagen auf versiegelten und Konversionsflächen = 18,76 Cent pro Kilowattstunde Anlagen auf allen anderen Freiflächen (z. B. auf Gewerbeflächen, längs von Autobahnen und Schienenwegen) = 17,94 Cent pro Kilowattstunde Für Anlagen auf Ackerflächen gibt es seit dem 1.7.2010 keine Förderung mehr. Ab dem Jahr 2012 können die Vergütungen zusätzlich auch zum 1. Juli eines Jahres absinken. Wenn die installierte Leistung nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des im jeweiligen Jahres registrierten Anlagen (mit 12 multipliziert und durch den Wert 7 dividiert) 3.500 MW, 4.500 MW, 5.500 MW, 6.500 MW oder 7.500 überschreitet, verringern sich die Vergütungssätze um 3, 6, 9, 12 oder 15 Prozentpunkte (jeweils gerechnet von dem Vergütungssatz, der am 1. Januar des Jahres gilt). Wer den Strom aus seiner Photovoltaik Anlage nicht ins Netz einspeist, sondern selbst verbraucht, hat nach § 33 Absatz 2 EEG ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung (Eigenverbrauchsvergütung). Voraussetzung ist, dass der Betreiber der Anlage oder ein Dritter diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz der öffentlichen Versorgung durchgeleitet wird. Nach dem neuen EEG 2012 müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Regelung zum Eigenverbrauch in Anspruch genommen werden kann: 1. Die Photovoltaik Anlage muss zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 errichtet werden und sich an oder auf einem Gebäude befinden. 2. Ihre installierte Leistung darf maximal 500 Kilowatt betragen. 3. Sie muss über einen Netzanschluss verfügen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Größe der Anlage und dem Anteil des Eigenverbrauchs: Wird weniger als 30 Prozent des selbst erzeugten Solarstroms verbraucht, werden von dem jeweils geltenden Einspeisevergütungssatz 16,38 Cent abgezogen. Werden mehr als 30 Prozent verbraucht, beträgt der Abzug für diesen Anteil des Stroms nur 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Abzugsbeträge werden ab der Inbetriebnahme festgeschrieben. Sie sind somit unveränderlich. Um den Anteil des Eigenverbrauchs zu ermitteln, wird – als Bezugszeitraum – ein Jahr betrachtet. Daraus ergeben sich für Photovoltaik Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb gehen, und deren Ertrag nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, folgende Vergütungssätze: EIGENVERBRAUCH DES SOLARSTROMS: Anlagen an oder auf Gebäuden bis 30 kW = 8,05 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs bis 30 %; 12,43 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil, der über 30 % hinaus geht Anlagen an oder auf Gebäuden 30 - 100 kW = 6,85 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs bis 30 %; 11,23 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil, der über 30 % hinaus geht Anlagen an oder auf Gebäuden 100 - 500 kW = 5,60 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs bis 30 %; 9,98 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil, der über 30 % hinaus geht. Quelle: Bundesnetzagentur, SolarLokal |