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11.10.2007

Nachbesserungen beim Wärmegesetz in Baden-Württemberg gefordert

Anlässlich der heutigen ersten Lesung im Landtag von Baden-Württemberg forderten der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) und der Deutschen Energie-Pellet-Verband den Gesetzgeber zu Nachbesserungen am Erneuerbaren Wärme-Gesetz (EWärmeG) auf. Die Geschäftsführer der Verbände, Carsten Körnig (BSW-Solar) und Martin Bentele (DEPV), sprechen von einer „richtigen Grundausrichtung“, befürchten aber, dass die aktuelle Ausführung die erneuerbare Wärme nicht entscheidend voran bringen wird. Entscheidende Kritikpunkte sind die zu weit gefassten Befreiungstatbestände für die Nutzungspflicht, die Beschränkung auf Wohngebäude und das zu späte Inkrafttreten bei Renovierungsmaßnahmen.

Im Einzelnen begründeten Bentele und Körnig die Kritik damit, dass die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien und die Erhöhung der Energieeffizienz zwei wichtige Ziele sind, die es unabhängig zu verfolgen gelte. 

Im EWärmeG kann der Einsatz Erneuerbarer Energien ersatzweise schon durch niedrige Effizienzstandards erfüllt und damit umgangen werden. Angesichts dieser Substitutionsmaßnahmen wäre der Titel des Gesetzes eine Irreführung, so die beiden Geschäftsführer. Bestätigt sehen sich die Verbände durch Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel, die im Frühjahr als internationale Zielvereinbarung bis zum Jahr 2020 jeweils 20 Prozent Erneuerbare Energien und Energieeffizienz als getrennt zu verfolgende Ziele vorgegeben hat.

Keine fachliche Begründung gebe es für die Beschränkung des Gesetzes auf Wohngebäude. Wenn Bauherren oder Renovierungswillige mit ordnungspolitischen Maßnahmen verpflichtet würden, erneuerbare Wärme zu nutzen, könne man Kommunen, denen eine besondere Vorbildfunktion auch bei der Energienutzung zukomme, nicht außen vor lassen, so die beiden Verbände. Auch der Städtetag von Baden-Württemberg fordert die Miteinbeziehung kommunaler Bau- und Renovierungsvorhaben in die Nutzungspflicht.

Wenn Bauherren und -frauen bereits ab dem kommenden Jahr die Nutzungspflicht in ihre Planungen einbeziehen müssten, sei dies ohne weiteres auch für Renovierungsmaßnahmen möglich. Für eine Verschiebung auf das Jahr 2010 gibt es nach Meinung von Körnig und Bentele keine fachliche Begründung.

Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) e.V.


  

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