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01.03.2013

Photovoltaik: EU startet weitere Antidumping-Untersuchung

Die Europäische Kommission hat am 28. Februar 2013 eine Antidumping-Untersuchung bei den Importen von Solarglas aus China eingeleitet. Ausgangspunkt dafür ist eine Beschwerde des Verbandes EU ProSun Glass, wonach Solarglas aus China zu unter dem Marktwert liegenden Dumpingpreisen in die EU eingeführt wird. Dies würde die EU Solarglasbranche schädigen. Die Untersuchung kann bis zu 15 Monate dauern, wobei innerhalb von neun Monaten ein vorläufiger Antidumpingzoll im Falle begründeter Anzeichen auf Dumping verhängt werden kann.

Solarglas, ein Spezialglas, das hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, zur Herstellung von Solarpaneelen verwendet wird, ist ein Grundbestandteil nicht nur von Solarpaneelen, sondern auch von vielen anderen Produkten der Solarenergiebranche. Diese Untersuchung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Untersuchung bezüglich der Einfuhren von Solarpaneelen, die die Europäische Kommission im September 2012 eingeleitet hat (MEMO/12/647); hierbei handelt es sich um eine eigenständige Untersuchung zu einem völlig anderen Produkt. Das Volumen des EU-Marktes für Solarglas wird auf unter 200 Millionen Euro geschätzt.

Der Europäischen Kommission sind die Berichte bekannt, die in den Medien über einen möglichen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend Solarglas aus China kursieren. Dazu ist nur zu sagen, dass ein solcher Antrag derzeit nicht vorliegt.

Auf welcher Rechtsgrundlage leitet die Europäische Kommission diese Untersuchung ein?

Die Kommission ist rechtlich verpflichtet, eine Antidumpinguntersuchung einzuleiten, wenn ein Wirtschaftszweig der Union in einem begründeten Antrag Beweise dafür vorlegt, dass ausführende Hersteller aus einem oder mehreren Ländern eine bestimmte Ware zu gedumpten Preisen in die EU exportieren und damit den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Einen derartigen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens stellte am 15. Januar 2013 EU ProSun Glass, ein kürzlich gegründeter Branchenverband der europäischen Hersteller von Solarglas. Auf die von EU ProSun Glass vertretenen Unternehmen entfallen zusammen erheblich mehr als die rechtlich vorgeschriebenen 25 Prozent der EU-Produktion. EU ProSun Glass steht in keiner formalen Verbindung mit EU ProSun, einem unabhängigen Verband von Solaranlagenherstellern, von dem der Antrag betreffend die Solarpaneele im vergangenen Jahr ausging.

Nach Auffassung der Kommission enthalten die Angaben des Antragstellers ausreichende Hinweise für:

1) ein etwaiges Preisdumping durch die ausführenden Hersteller auf dem EU-Markt,

2) eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und

3) einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

Was geschieht als nächstes?

Die Europäische Kommission wird den interessierten Parteien (z. B. ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und Verbände) Fragebogen zusenden, mit denen Informationen über Ausfuhren, Herstellung, Verkäufe und Einfuhren von Solarglas erhoben werden sollen. Sobald die interessierten Parteien die Fragebogen beantwortet haben, werden die Daten von der Kommission überprüft. Häufig geschieht dies durch Kontrollbesuche, bei denen Angaben von Unternehmen vor Ort verifiziert werden.

Die Kommission stellt anhand der eingeholten Informationen fest, ob Dumping vorliegt und ob die angebliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Dabei werden auch andere Faktoren untersucht, die ebenfalls zu der Schädigung beigetragen haben könnten.

Die EU führt als einziges WTO-Mitglied systematisch eine sogenannte Prüfung des Unionsinteresses durch, bevor sie die endgültige Einführung von Zöllen beschließt. Die Kommission wird dabei prüfen, ob für die EU-Wirtschaft als Ganzes durch etwaige Maßnahmen Kosten entstehen, die den damit für die Antragsteller verbundenen Nutzen übersteigen würden. Zudem wird sie bewerten, wie hoch der Zoll sein muss, um die durch das Dumping verursachte Schädigung auszugleichen. Sofern ein Zoll verhängt wird, kommt die Regel des niedrigeren Zolls zur Anwendung, die besagt, dass für ihn die Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, maßgeblich ist. Mit der systematischen Anwendung dieser Regel des niedrigeren Zolls geht die EU sogar über ihre WTO-Verpflichtungen hinaus.

Innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Untersuchung gibt die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen bekannt. Dabei sind drei Ergebnisse denkbar:

a) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll (in der Regel für sechs Monate) eingeführt.

b) Die Untersuchung wird ohne Einführung eines vorläufigen Zolls fortgesetzt.

c) Die Untersuchung wird eingestellt.

Während der gesamten Untersuchung hat jede interessierte Partei das Recht, der Kommission ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente schriftlich darzulegen und/oder an Anhörungen teilzunehmen. Die Kommission geht in der weiteren Untersuchung auf die übermittelten Stellungnahmen ein.

Der Rat ist rechtlich verpflichtet, eine abschließende Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen innerhalb von 15 Monaten ab Beginn der Untersuchung – in diesem Fall also bis zum 28. Mai 2014 – zu treffen. Die endgültigen Feststellungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: EU-Aktuell


  

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